§ 7 Kennzeichnung von Tropenhölzern; Gütezeichen für Holz

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1992

Strafbestimmungen

§ 7

§ 7. Wer entgegen § 2 für Tropenholz und Tropenholzprodukte keine Kennzeichnung verwendet oder wer ohne Berechtigung gemäß § 5 Abs. 3 für Holz und Holzprodukte ein Gütezeichen gemäß § 4 verwendet, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 5 000 S bis 100 000 S zu bestrafen.

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