§ 7 Kennzeichnung von Arzneispezialitäten

Alte FassungIn Kraft seit 26.10.1984

Zusammensetzung

§ 7.

Die Kennzeichnung hat Angaben über die Zusammensetzung der Arzneispezialität nach Art und Menge jener Bestandteile zu enthalten, die Einfluß auf die Wirksamkeit, die Verträglichkeit oder die Haltbarkeit der Arzneispezialität haben.

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2025

Gesetzesnummer

10010463

Dokumentnummer

NOR12133414

alte Dokumentnummer

N8198415435L

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