§ 7.
(1) Wer sich entgegen den Bestimmungen des § 1 eine Kaution bestellen läßt oder den Bestimmungen der §§ 2, 3, 5, 6 Absatz 1, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird unbeschadet einer allfälligen strafgerichtlichen Verfolgung von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geld bis zu 4 000 S oder mit Arrest bis zu sechs Monaten bestraft. Diese Strafen können auch nebeneinander verhängt werden.
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2023
Gesetzesnummer
10008102
Dokumentnummer
NOR12092707
alte Dokumentnummer
N6193711760I
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