§ 7 Kautionsschutzgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1948

§ 7.

(1) Wer sich entgegen den Bestimmungen des § 1 eine Kaution bestellen läßt oder den Bestimmungen der §§ 2, 3, 5, 6 Absatz 1, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird unbeschadet einer allfälligen strafgerichtlichen Verfolgung von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geld bis zu 4 000 S oder mit Arrest bis zu sechs Monaten bestraft. Diese Strafen können auch nebeneinander verhängt werden.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2023

Gesetzesnummer

10008102

Dokumentnummer

NOR12092707

alte Dokumentnummer

N6193711760I

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