Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
IV. ABSCHNITT
Kombinierte religionspädagogische Studienrichtung
§ 7. Erster Studienabschnitt
(1) Der erste Studienabschnitt hat unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 2 Abs. 3 erster und letzter Satz den im § 3 Abs. 1 genannten Zielen zu dienen.
(2) Die Zulassung zur ersten Diplomprüfung ist von den im § 27 Abs. 2 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes festgesetzten, insbesondere aber von folgenden Bedingungen abhängig zu machen:
- a) der erfolgreichen Ablegung der in der Studienordnung festgesetzten Vorprüfungen;
- b) der erfolgreichen Teilnahme an mindestens einem Proseminar und einem Seminar;
- c) der erfolgreichen Ablegung der in den Bestimmungen über die Hochschulberechtigung geforderten Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung. § 3 Abs. 2 lit. c ist sinngemäß anzuwenden.
(3) Die erste Diplomprüfung hat folgende Prüfungsfächer zu umfassen:
- a) Fundamentalexegese;
- b) Methaphysik mit philosophischer Gotteslehre.
(4) Auf die erste Diplomprüfung sind die Bestimmungen des § 3 Abs. 4 anzuwenden.
Schlagworte
Metaphysik
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2023
Gesetzesnummer
10009307
Dokumentnummer
NOR12118877
alte Dokumentnummer
N7196913871L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)