§ 7 Kärntner Kreuz-Zulagengesetz 1970

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1970

§ 7.

(1) Die Zulagen sind halbjährlich im vorhinein, und zwar in den Monaten Jänner und Juli jeden Jahres, auszuzahlen.

(2) Im Falle eines Ablebens eines Anspruchsberechtigten sind jene nach Abs. 1 ausgezahlten Zulagen, die auf die Monate des Auszahlungszeitraumes nach dem Ableben entfallen, nicht zurückzuzahlen.

Schlagworte

Auszahlung

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2023

Gesetzesnummer

10005362

Dokumentnummer

NOR12059511

alte Dokumentnummer

N4197011502A

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