§ 7 Kalibrierdienstverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 19.1.1994

Akkreditierungsverfahren

§ 7

(1) Die Akkreditierung als Kalibrierstelle erfolgt auf Grund eines schriftlichen Antrages an das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Bescheid.

(2) Zusätzlich zu den Angaben gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 bis 8 AkkG hat der Antrag noch die folgenden Angaben zu enthalten:

  1. 1. Angaben, auf welche Meßgrößen und Meßbereiche sich die Kalibrierungen erstrecken sollen;
  2. 2. Angaben über die zuzuordnenden Meßunsicherheiten auf Grund eigener Untersuchungen;
  3. 3. Angaben über den Meßraum, in dem die jeweiligen Meßeinrichtungen untergebracht sind;
  4. 4. Prüfzeugnisse, die die Erfüllung der Anforderungen nach § 2 Abs. 2 nachweisen;
  5. 5. eine schriftliche Erklärung, daß der Träger für die Unparteilichkeit des Personals der Kalibrierstelle - soweit es sich um Kalibriertätigkeiten im Rahmen der Kalibrierstelle handelt - sorgt.

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