§ 7 JKAB-V

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2007

Ist auf Meldungen zu einem nach dem 31. Dezember 2007 endenden Geschäftsjahr anzuwenden (vgl. § 8).

§ 7.

(1) Sofern in den Anlagen nicht anders angegeben, sind Beträge in Tausend Euro und Prozentsätze auf die zweite Kommastelle genau anzugeben. Dabei sind nachfolgende Stellen von eins bis vier abzurunden, von fünf bis neun aufzurunden.

(2) Fremdwährungspositionen sind unter Zugrundelegung des Euro‑Referenzkurses der Europäischen Zentralbank (EZB) zum Meldestichtag in Euro umzurechnen. Ist für eine Währung kein Euro‑Referenzkurs der EZB verfügbar, so sind die Devisenmittelkurse zum Meldestichtag heranzuziehen.

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2020

Gesetzesnummer

20005159

Dokumentnummer

NOR40085427

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