§ 7 JGH-Wien-Auflassung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Außergerichtlicher Tatausgleich

§ 7

(1) Die Staatsanwaltschaft kann einen Verfolgungsverzicht nach § 6 davon abhängig machen, daß der Verdächtige Bereitschaft zeigt, für die Tat einzustehen und allfällige Folgen der Tat auf eine den Umständen nach geeignete Weise auszugleichen, insbesondere dadurch, daß er den Schaden nach Kräften gutmacht.

(2) Die Staatsanwaltschaft kann in der Sozialarbeit erfahrene Personen und Stellen, insbesondere der Bewährungshilfe, ersuchen, den Verdächtigen über die Möglichkeit eines außergerichtlichen Tatausgleichs zu belehren und ihn, wenn er damit einverstanden ist, bei seinen Bemühungen um einen solchen Ausgleich anzuleiten und zu unterstützen. In diese Bemühungen ist der Verletzte, soweit er dazu bereit ist, einzubeziehen.

(3) Hat ein außergerichtlicher Tatausgleich stattgefunden, so ist § 6 Abs. 2 nicht anzuwenden.

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