§ 7 JachtZulVO

Alte FassungIn Kraft seit 26.5.2012

Sachverständige

§ 7.

(1) Meßbriefe dürfen nur durch solche Ziviltechniker für Schiffstechnik oder Klassifikationsgesellschaften ausgestellt werden, die vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr mit Bescheid ermächtigt wurden.

(2) Die Ermächtigung gemäß Abs. 1 darf höchstens für die Dauer von fünf Jahren erfolgen; sie ist bei Wegfall oder Ruhen der Befugnis als Ziviltechniker sowie im Falle einer groben Pflichtverletzung zu widerrufen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 169/2012

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2020

Gesetzesnummer

10012413

Dokumentnummer

NOR40140070

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