Sachverständige
§ 7.
(1) Meßbriefe dürfen nur durch solche Ziviltechniker für Schiffstechnik oder Klassifikationsgesellschaften ausgestellt werden, die vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr mit Bescheid ermächtigt wurden.
(2) Die Ermächtigung gemäß Abs. 1 darf höchstens für die Dauer von fünf Jahren erfolgen; sie ist bei Wegfall oder Ruhen der Befugnis als Ziviltechniker sowie im Falle einer groben Pflichtverletzung zu widerrufen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 169/2012
Zuletzt aktualisiert am
11.05.2020
Gesetzesnummer
10012413
Dokumentnummer
NOR40140070
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