Praktische Prüfung Prüfarbeit
§ 7
(1) Die Prüfarbeit hat nach Angabe der Prüfungskommission eine einschlägige Arbeit zu umfassen, wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind:
- 1. Herrichten des Untergrundes bzw. der Unterkonstruktion,
- 2. Messen, Zurichten und Anbringen von Dämmungen und Verkleidungen (auch abnehmbar),
- 3. Versetzen, Montieren,
- 4. Oberflächenschutz.
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebes jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sieben Arbeitsstunden ausgeführt werden kann.
(3) Die Prüfarbeit ist nach acht Arbeitsstunden zu beenden.
(4) Für die Bewertung der „Prüfarbeit“ sind folgende Kriterien maßgebend:
- 1. Maßhaltigkeit und Sauberkeit,
- 2. fachgerechte Ausführung,
- 3. fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge, Geräte und Maschinen,
- 4. fachgerechte Arbeitsweise.
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2017
Gesetzesnummer
10007614
Dokumentnummer
NOR12084351
alte Dokumentnummer
N5199443448J
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