§ 7 Islamgesetz 2015

Alte FassungIn Kraft seit 31.3.2015

Aufgaben einer Religionsgesellschaft

§ 7.

Einer Religionsgesellschaft obliegen insbesondere

  1. 1. die Vertretung der Interessen ihrer Mitglieder, soweit sie über den Wirkungsbereich einer Kultusgemeinde hinausreichen; sie ist religionsgesellschaftliche Oberbehörde;
  2. 2. die Vorlage der Verfassung der Religionsgesellschaft und von Statuten der Kultusgemeinden, deren Änderungen sowie Änderungen in der Zusammensetzung der Organe an den Bundeskanzler;
  3. 3. die Vorlage von nach innerreligionsgesellschaftlichem Recht mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Einrichtungen für die Erlangung der Rechtspersönlichkeit auch für den staatlichen Bereich, deren vertretungsbefugten Organe und Organwalter sowie deren Änderungen an den Bundeskanzler.

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2021

Gesetzesnummer

20009124

Dokumentnummer

NOR40169808

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