§ 7 Integrationsvereinbarungs-V

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Alphabetisierungskurs (Modul 1)

§ 7

(1) Ziel eines Alphabetisierungskurses ist der Erwerb der Fähigkeit des Lesens und Schreibens (Modul 1 der Integrationsvereinbarung), wie im Rahmencurriculum für Alphabetisierungskurse (Anlage A) beschrieben.

(2) Der Kursträger ist verpflichtet, eine Kursbestätigung auszustellen, wenn der Kursteilnehmer das Kursziel nach Abs. 1 nachweislich erreicht hat.

(3) Die Kursbestätigung hat bei einer anderen Anzahl der Unterrichtseinheiten (§ 6 Abs. 2) unter Nennung der Anzahl darauf hinzuweisen. Gehen die vermittelten Lehrinhalte über das Kursziel nach Abs. 1 hinaus, hat der Kursträger in der Kursbestätigung anzuführen, wie viele Unterrichtseinheiten zur Erreichung des Kursziels erforderlich waren.

(4) Die Kursbestätigung für Alphabetisierungskurse hat dem Muster derAnlage C zu entsprechen und wird in dreifacher Ausfertigung ausgestellt, wobei je ein Exemplar dem Kursteilnehmer und dem ÖIF übermittelt wird. Die dritte Ausfertigung verbleibt beim Kursträger und ist nach Abschluss des jeweiligen Kurses fünf Jahre lang aufzubewahren und danach zu vernichten.

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