§ 7 Instruktion für die Gemeindevorsteher

Alte FassungIn Kraft seit 02.8.1850

zum Inkrafttretensdatum vgl. § 3, RGBl. Nr. 153/1849

1. Dem ersten Satz des § 7 wurde möglicherweise durch § 39 Außerstreitgesetz, RGBl. Nr. 208/1854 derogiert. 2. Als Formular kommt das Formblatt des Verfahrens außer Streitsachen Nr. 4 in Betracht.

§. 7.

Der Gemeinde-Abgeordnete hat hiernach die in dem gedruckten Formulare der Todfallsaufnahme enthaltenen Rubriken unter seiner und der zugezogenen Personen Unterfertigung genau auszufüllen. Sollte Jemand der zugezogenen Personen des Schreibens unkundig seyn, so hat er sein Handzeichen, und ein Zeuge dessen Namen beizusetzen.

1. Dem ersten Satz des § 7 wurde möglicherweise durch § 39 Außerstreitgesetz, RGBl. Nr. 208/1854 derogiert.

2. Als Formular kommt das Formblatt des Verfahrens außer Streitsachen Nr. 4 in Betracht.

Schlagworte

Formblatt

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2025

Gesetzesnummer

10001658

Dokumentnummer

NOR12019320

alte Dokumentnummer

N2185011084R

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