Personenbezogene Bezeichnungen
§ 7
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Die weibliche Form von „Ingenieur“ lautet „Ingenieurin“.
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Personenbezogene Bezeichnungen
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Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Die weibliche Form von „Ingenieur“ lautet „Ingenieurin“.
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