Übermittlung klassifizierter Informationen
§ 7
(1) Vor der Übermittlung von klassifizierten Informationen ist durch Prüfung im Einzelfall oder durch Einhaltung der hiefür vorgesehenen generellen Regelungen sicherzustellen, dass beim Empfänger die Voraussetzungen des InfoSiG und dieser Verordnung gegeben sind.
(2) Bei Hilfsmitteln, Material, Kanzleibehelfen und dergleichen, aus denen auf die klassifizierte Information geschlossen werden kann, hat deren Urheber dafür Sorge zu tragen, dass sie ebenso behandelt werden, wie die Information selbst.
(3) Im Rahmen der Amtshilfe dürfen klassifizierte Informationen nur übermittelt werden, wenn das ersuchende Organ dies ausdrücklich begehrt und belegt, dass es den erforderlichen Schutzstandard und die vom Gesetz und von der Verordnung verlangten personellen Voraussetzungen zu gewährleisten vermag. Der Informationssicherheitsbeauftragte ist von der beabsichtigten Weitergabe in Kenntnis zu setzen.
(4) Dokumente der Klassifizierungsstufe EINGESCHRÄNKT sind im verschlossenen Kuvert zu übermitteln. Dokumente der Klassifizierungsstufe VERTRAULICH oder höher sind grundsätzlich in einem doppelten undurchsichtigen Kuvert zu übermitteln, wobei am inneren Kuvert die Klassifizierungsstufe einschließlich der Anschrift des Empfängers anzugeben und eine Empfangsbestätigung beizulegen ist(Anlage 3).
(5) Bei der Übermittlung von klassifizierten Informationen wird wie folgt unterschieden:
- 1. mündliche Weitergabe: Bei Besprechungen mit einem Inhalt ab der Klassifizierungsstufe VERTRAULICH hat der Besprechungsleiter dafür Sorge zu tragen, dass die Teilnehmer entsprechend sicherheitsüberprüft und belehrt sind. Aufzeichnungen sind entsprechend zu klassifizieren. Bei der mündlichen Darlegung von Informationen, die als GEHEIM oder STRENG GEHEIM klassifiziert sind, sind abhörsichere Räume zu verwenden.
- 2. Telefongespräche und Fax: Die Weitergabe von klassifizierten Informationen hat grundsätzlich auf sicheren Leitungen zu erfolgen. Eine andere Weitergabe von klassifizierten Informationen der Klassifizierungsstufe VERTRAULICH ist nur in Ausnahmefällen bei Gefahr in Verzug zulässig und nach Identifikation des Empfängers so zu halten, dass der Sachverhalt Dritten unverständlich erscheint. Die Weitergabe von klassifizierten Informationen der Klassifizierungsstufe GEHEIM und STRENG GEHEIM bedarf entsprechender geschützter Informationswege, wobei der Inhalt zu verschlüsseln ist.
- 3. Persönliche Weitergabe: Klassifizierte Informationen ab der Klassifizierungsstufe VERTRAULICH, die persönlich verteilt werden, sind gegen Empfangsbestätigung zu übergeben. Die Übermittlung innerhalb eines Gebäudes hat durch Personen zu erfolgen, die für die betreffende Klassifizierungsstufe ermächtigt sind, und in einem verschlossenen Kuvert, auf dem nur der Name des Empfängers aufscheint; die Entgegennahme ist mit Empfangsbestätigung zu quittieren.
- 4. Versendung durch die Post oder Zustelldienste: Innerhalb des Bundesgebietes darf die Übermittlung bis einschließlich der Klassifizierungsstufe GEHEIM durch die Post oder private Zusteller mit einer adäquaten Sicherheitsüberprüfung mittels Wertbrief oder Wertpaket erfolgen, wobei die Betragshöhe eine Ersatzzustellung ausschließen muss. Bei der Klassifizierungsstufe STRENG GEHEIM hat die Übermittlung durch Kurier zu erfolgen, wobei dieser entsprechend der Klassifizierungsstufe überprüft und ermächtigt (Anlage 4) sein muss. Die Versendung von klassifizierten Informationen der Klassifizierungsstufe EINGESCHRÄNKT darf auf dem Postweg auch ins Ausland erfolgen, wobei dieselben Regeln wie für die Inlandszustellung einzuhalten sind.
- 5. Transport durch Kurier ins Ausland: Die Übermittlung von klassifizierten Informationen ab der Klassifizierungsstufe VERTRAULICH hat unter Einhaltung des Abs. 4 im Wege diplomatischer oder militärischer Kuriere zu erfolgen. Stehen solche ausnahmsweise nicht zeitgerecht zur Verfügung, kann vom zuständigen Informationssicherheitsbeauftragten die persönliche Beförderung bis zur Klassifizierungsstufe GEHEIM gestattet werden, wobei der Beförderer selbst für die gesicherte Verwahrung verantwortlich ist.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)