§ 7 Informationstechnologie-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2006

§ 7.

(1) Die praktische Aufgabe umfasst einen Arbeitsauftrag, welcher die Erstellung eines Programms nach fachinhaltlichen Anforderungen beinhaltet und weiters nach Wahl der Prüfungskommission eine der folgenden Aufgabenstellungen umfasst:

  1. 1. Anpassen einer Bedieneroberfläche oder
  2. 2. Anpassen einer Datenbank.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Aufgabe zu stellen, die in der Regel in sieben Stunden ausgeführt werden kann.

(3) Die Prüfung ist nach acht Stunden zu beenden.

(4) Für die Bewertung der praktischen Aufgabe sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. Fachgerechte Arbeitsweise,
  2. 2. richtige und zweckentsprechende Funktion,
  3. 3. anwenderfreundliche Konfiguration,
  4. 4. fachgerechtes Verwenden der Hilfsmittel.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

20004693

Dokumentnummer

NOR40076981

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