§ 7 ImmMV

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1978

§ 7.

(1) Die Immobilienmakler haben der zuständigen Landesinnung der Immobilienmakler, Immobilienverwalter und Inkassobüros die Aufnahme und die Beendigung der Tätigkeit ihrer Arbeitnehmer und sonstigen Mitarbeiter umgehend, spätestens aber 2 Wochen nach dem Zeitpunkt der Aufnahme oder der Beendigung der Tätigkeit schriftlich mitzuteilen.

(2) In der Mitteilung gemäß Abs. 1 sind der Vor- und der Familienname, Alter, Staatsangehörigkeit und Wohnadresse der betreffenden Arbeitnehmer und sonstigen Mitarbeiter anzugeben.

Schlagworte

Vorname, Adresse

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2023

Gesetzesnummer

10006620

Dokumentnummer

NOR12072019

alte Dokumentnummer

N51978159760

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