§ 7.
(1) Die Immobilienmakler haben der zuständigen Landesinnung der Immobilienmakler, Immobilienverwalter und Inkassobüros die Aufnahme und die Beendigung der Tätigkeit ihrer Arbeitnehmer und sonstigen Mitarbeiter umgehend, spätestens aber 2 Wochen nach dem Zeitpunkt der Aufnahme oder der Beendigung der Tätigkeit schriftlich mitzuteilen.
(2) In der Mitteilung gemäß Abs. 1 sind der Vor- und der Familienname, Alter, Staatsangehörigkeit und Wohnadresse der betreffenden Arbeitnehmer und sonstigen Mitarbeiter anzugeben.
Schlagworte
Vorname, Adresse
Zuletzt aktualisiert am
11.05.2023
Gesetzesnummer
10006620
Dokumentnummer
NOR12072019
alte Dokumentnummer
N51978159760
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