§ 7  IKT-NV

Alte FassungIn Kraft seit 02.9.2009

Datenspeicherung und Datensicherung

§ 7.

(1) Die Bediensteten haben die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten.

(2) Ein Recht auf Zurückführung von Daten bei Datenverlust sowie auf ausreichenden Speicherplatz zur Ablage privater Daten oder zur Sicherung dieser Daten besteht nicht. Der Dienstgeber haftet in keinem Fall für den Verlust von privaten Daten.

(3) Der Speicherplatz für private Daten ist von den dienstlichen Bereichen bestmöglich zu trennen und zu kennzeichnen.

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2018

Gesetzesnummer

20006428

Dokumentnummer

NOR40109761

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