Hoheitlicher Vollzug
§ 7.
(1) Soweit die Gesellschaft mit dem hoheitlichen Vollzug von Aufgaben betraut ist (§ 3 Abs. 2), sind die Geschäftsführer gemeinsam zur Genehmigung von Erledigungen befugt. § 6 Abs. 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Es steht den Geschäftsführern jedoch frei, gemeinsam Dienstnehmer der Gesellschaft (§ 16) zur Erledigung bestimmter Angelegenheiten in ihrem Namen zu ermächtigen (Approbationsbefugnis).
(3) Der hoheitliche Vollzug von Aufgaben wird durch die Geschäftsstellen als Zweigniederlassungen der Gesellschaft wahrgenommen. Die Zahl dieser Geschäftsstellen und ihr örtlicher Wirkungsbereich richten sich nach § 5 Abs. 1 und 2 IESG.
(4) Im Falle einer Entscheidung in der Sache richtet sich der Rechtszug gegen Bescheide der Gesellschaft nach § 10 IESG. Gegen verfahrensrechtliche Bescheide der Gesellschaft steht hingegen die Berufung an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit offen; dieser ist auch sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)