§ 7 I. Wohnbauförderungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 25.10.1929

§ 7. Gesuche um Bundeszuschüsse.

(1) Die Gesuche der Bauwerber sind an das Bundesministerium für soziale Verwaltung zu richten und bei der Geschäftsstelle einzureichen. Wenn die Hypothekenanstalt, die das Darlehen gemäß § 3, Absatz 2, lit. d, zugesichert hat, außerhalb von Wien ihren Sitz hat, kann das Gesuch auch bei dieser Hypothekenanstalt eingereicht werden. Die Gesuche sind nach dem dieser Verordnung angeschlossenen Muster A zu verfassen. Den Gesuchen sind beizulegen:

  1. 1. ein amtlich ausgefertigter Grundbuchauszug über den Baugrund zum Nachweise des Eigentums oder des dem Bauwerber zustehenden Baurechtes (§ 1 des Gesetzes vom 26. April 1912, R. G. Bl. Nr. 86). Im Falle der Bestellung eines Baurechtes ist auch der Baurechtsvertrag vorzulegen;
  2. 2. ein amtlich beglaubigter Grundbesitzbogen;
  3. 3. ein Exemplar der behördlich genehmigten Bau- und Lagepläne und zwei Kopien;
  4. 4. die Baubewilligung der zuständigen Baubehörde;
  5. 5. eine Baubeschreibung (nach dem angeschlossenen Muster C) und einem Flächenausweis (nach dem angeschlossenen Muster D);
  6. 6. ein detaillierter Kostenvoranschlag, der, zergliedert nach den Richtlinien des angeschlossenen Musters B, alle vorkommenden Erd-, Baumeister- und Professionistenarbeiten ausweist. Die einzelnen Posten haben die Ausmaße oder Stückzahlen sowie eine genaue Beschreibung des Materials und der Ausführung zu enthalten;
  7. 7. der Nachweis, daß der Bauwerber die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und eigene Mittel in der Höhe von mindestens 10 vom Hundert, bei Einfamilienhäusern 20 vom Hundert des Gesamterfordernisses verfügbar hat. Das Gesamterfordernis besteht aus den Baukosten zuzüglich des reinen Wertes des Baugrundes (des Baurechtes). Bei Ermittlung der Höhe der verfügbaren Eigenmittel des Bauwerbers ist bei Neubauten und gänzlichen Umbauten auch der reine Wert des erforderlichen Baugrundes (Baurechtes) in Anschlag zu bringen. Bei Zubauten und Aufbauten wird der Wert der bestehenden Baulichkeit auf die Eigenmittel nicht angerechnet. Der Wert des Baurechtes ist nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 26. April 1912, R. G. Bl. Nr. 86, zu ermitteln;
  8. 8. der Nachweis, daß dem Bauwerber unter angemessenen Bedingungen ein nach Fertigstellung des Baues zu gewährendes, auf der Liegenschaft (dem Baurechte) als erste Hypothek - wenn der Baugrund (das Baurecht) bereits durch Hypotheken vorbelastet ist, im bücherlichen Range nach diesen Hypotheken - grundbücherlich sicherzustellendes Hypothekardarlehen mit einem Betrage zugesichert ist, durch den zusammen mit den verfügbaren Eigenmitteln des Bauwerbers mindestens 40 vom Hundert, bei Einfamilienhäusern mindestens 50 vom Hundert des Gesamterfordernisses gedeckt sind; der Nachweis der Zusicherung eines solchen Hypothekardarlehens entfällt, wenn die verfügbaren eigenen Mittel des Bauwerbers mindestens 40 vom Hundert, bei Einfamilienhäusern mindestens 50 vom Hundert des Gesamterfordernisses betragen. Kreditinstitute können unbeschadet ihrer Statutenvorschriften die Darlehenszusicherung auf das der Zusage des Bundeszuschusses zugrunde gelegte Gesamterfordernis in der Weise beziehen, daß die Zusicherung auf einen Betrag bis zu 30% dieses Gesamterfordernisses mit der Einschränkung auf einen ziffermäßigen Höchstbetrag lautet;
  9. 9. der Nachweis, daß dem Bauwerber von einer Hypothekenanstalt unter der Voraussetzung der Zusage der Bundeszuschüsse ein in Schuldverschreibungen der Hypothekenanstalt zu gewährendes, auf dieselbe Dauer wie die Schuldverschreibungen lautendes und in Annuitäten tilgbares Darlehen mit einem Betrage zugesichert ist, durch den bis zu 60 vom Hundert, bei Einfamilienhäusern bis zu 50 vom Hundert des Gesamterfordernisses gedeckt sind;
  10. 10. wenn der Baugrund (das Baurecht) bereits durch Hypotheken vorbelastet ist und dem Bauwerber von demjenigen, der ihm das Darlehen gegen erste Hypothek zugesichert hat, eine Zusatzhypothek in der Höhe der Vorlast unter der Bedingung zugesichert wurde, daß ihr Betrag zur Ablösung der Vorlast verwendet werden muß, ist diese Zusicherung der Zusatzhypothek nachzuweisen;
  11. 11. eine Erklärung des Bauwerbers darüber, wie der den Betrag der Eigenmittel und des Darlehens gemäß § 3, Absatz 2, lit. d, des Gesetzes übersteigende Teil des Gesamterfordernisses während der Bauzeit bestritten wird. Ist dem Bauwerber ein Baukredit bis zur Höhe der ersten Hypothek zugesichert, so ist diese Zusicherung nachzuweisen. Der Baukredit kann von der Hypothekenanstalt, die dem Bauwerber das Darlehen gemäß der eben zitierten Gesetzesstelle in Schuldverschreibungen zugesichert hat, in Schuldverschreibungen der gleichen Art zugesagt werden.

(2) Wird lediglich um einen bedingten Vorbescheid (§ 10) angesucht, so genügt an Stelle des im Absatz 1, Z 1, verlangten Beleges der Nachweis des Besitzes einer Option auf Erwerbung des Eigentums oder des Baurechtes am Baugrunde und an Stelle der in Absatz 1, Z 3 und 4, verlangten Belege der Nachweis des erfolgten Ansuchens um die baubehördliche Genehmigung des Bauvorhabens.

Schlagworte

RGBl. Nr. 86/1912, Erdarbeiten, Baumeisterarbeiten

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2025

Gesetzesnummer

10011208

Dokumentnummer

NOR12144364

alte Dokumentnummer

N9192941262L

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