§ 7 I. Durchführungsverordnung zum Kleinrentnergesetz

Alte FassungIn Kraft seit 04.9.1929

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. Art. 5, BGBl. I Nr. 113/2006).

§ 7.

Kreditinstitute (Banken, Sparkassen, Vorschußkassen u. dgl.), ferner Personen, die gewerbsmäßig Bankiergeschäfte betreiben, sowie die Steuerbehörden und Steuerämter und die Träger der Sozialversicherung sind verpflichtet, den Anspruchswerbern auf deren Antrag zutreffendenfalls die zum Nachweis der Voraussetzungen erforderlichen Bestätigungen auszustellen. Die Richtigkeit der Bestätigungen kann durch Einvernahme von Zeugen überprüft werden.

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2021

Gesetzesnummer

10008088

Dokumentnummer

NOR12092647

alte Dokumentnummer

N6192911788I

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)