Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. Art. 5, BGBl. I Nr. 113/2006).
§ 7.
Kreditinstitute (Banken, Sparkassen, Vorschußkassen u. dgl.), ferner Personen, die gewerbsmäßig Bankiergeschäfte betreiben, sowie die Steuerbehörden und Steuerämter und die Träger der Sozialversicherung sind verpflichtet, den Anspruchswerbern auf deren Antrag zutreffendenfalls die zum Nachweis der Voraussetzungen erforderlichen Bestätigungen auszustellen. Die Richtigkeit der Bestätigungen kann durch Einvernahme von Zeugen überprüft werden.
Zuletzt aktualisiert am
02.09.2021
Gesetzesnummer
10008088
Dokumentnummer
NOR12092647
alte Dokumentnummer
N6192911788I
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