§ 7 Hydrographiegesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1980

§ 7

(1) Der Landeshauptmann hat für die Verbreitung von hydrographischen Nachrichten insoweit zu sorgen, als dies für den Betrieb der Schiffahrt, die Wassernutzung, die Erfüllung internationaler Verpflichtungen und die Abwehr von Gefahren für Leben und Eigentum notwendig ist.

(2) Aus Abs. 1 erwächst niemandem ein Recht.

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