Zusatzprüfung für das Handwerk der Hutmacher
§ 7.
(1) Die Zusatzprüfung für das mit dem Handwerk der Modisten (§ 94 Z 59 GewO 1973) verwandte Handwerk der Hutmacher hat sich auf jene für das Handwerk der Hutmacher erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu erstrecken, die nicht schon im Rahmen des Befähigungsnachweises für das Handwerk der Modisten nachzuweisen waren. Sie gliedert sich in einen fachlich-praktischen Teil (Abs. 2) und einen fachlich-theoretischen Teil (Abs. 3).
(2) Der fachlich-praktische Teil der Zusatzprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten zum Nachweis folgender Fertigkeiten:
- 1. Formen (englisch),
- 2. Einschneiden,
- 3. Umlegen, Ranfteln und Rasteln,
- 4. Einledern.
- Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom Prüfling in drei Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Zusatzprüfung ist nach vier Stunden zu beenden.
(3) Der fachlich-theoretische Teil der Zusatzprüfung besteht aus einer mündlichen Prüfung im Gegenstand Fachkunde – Sachgebiet Materialkunde – Bereich Filzarten und ihre Herstellung (§ 6 Z 1 lit. a). Die mündliche Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 20 Minuten und nicht länger als 30 Minuten dauern.
Schlagworte
Prüfungsstoff, Praxis, Theorie, Prüfungsdauer
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2018
Gesetzesnummer
10006799
Dokumentnummer
NOR12074212
alte Dokumentnummer
N51985181270
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