§ 7 Hutmacher-Meisterprüfungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1985

Zusatzprüfung für das Handwerk der Hutmacher

§ 7.

(1) Die Zusatzprüfung für das mit dem Handwerk der Modisten (§ 94 Z 59 GewO 1973) verwandte Handwerk der Hutmacher hat sich auf jene für das Handwerk der Hutmacher erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu erstrecken, die nicht schon im Rahmen des Befähigungsnachweises für das Handwerk der Modisten nachzuweisen waren. Sie gliedert sich in einen fachlich-praktischen Teil (Abs. 2) und einen fachlich-theoretischen Teil (Abs. 3).

(2) Der fachlich-praktische Teil der Zusatzprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten zum Nachweis folgender Fertigkeiten:

  1. 1. Formen (englisch),
  2. 2. Einschneiden,
  3. 3. Umlegen, Ranfteln und Rasteln,
  4. 4. Einledern.

(3) Der fachlich-theoretische Teil der Zusatzprüfung besteht aus einer mündlichen Prüfung im Gegenstand Fachkunde – Sachgebiet Materialkunde – Bereich Filzarten und ihre Herstellung (§ 6 Z 1 lit. a). Die mündliche Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 20 Minuten und nicht länger als 30 Minuten dauern.

Schlagworte

Prüfungsstoff, Praxis, Theorie, Prüfungsdauer

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2018

Gesetzesnummer

10006799

Dokumentnummer

NOR12074212

alte Dokumentnummer

N51985181270

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