Durchführung der Studienberechtigungsprüfung
§ 7.
(1) Die Studienberechtigungsprüfung sowie deren erste Wiederholung haben vor einer fachkundigen Prüferin oder einem fachkundigen Prüfer zu erfolgen. Die Studienkommission hat die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Studienberechtigungsprüfung und die Wiederholung der Studienberechtigungsprüfung sowie über die Leistungsbeurteilung durch Verordnung festzulegen. Grundlage für die Leistungsbeurteilung ist die von der Prüfungskandidatin oder vom Prüfungskandidaten bei der Lösung der Aufgaben erwiesene Kenntnis des Prüfungsgebietes, ihre oder seine Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten sowie ihre oder seine Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes. Kann eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat zufolge einer schweren körperlichen Behinderung eine entsprechende Leistung nicht erbringen, oder ist sie bzw. er durch die Leistungsfeststellung gesundheitlich gefährdet, so sind ihre oder seine Leistungen unter Bedachtnahme auf den wegen der körperlichen Behinderung bzw. gesundheitlichen Gefährdung erreichbaren Stand zu beurteilen, soweit die Anforderungen des betreffenden Prüfungsgebietes grundsätzlich erbracht werden. Die Beurteilung jeder Teilprüfung durch die fachkundigen Prüferinnen und Prüfer bzw. durch die Prüfungskommission hat mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu erfolgen. Die Gesamtbeurteilung hat auf „bestanden“ zu lauten, wenn keine Teilprüfung mit „nicht bestanden“ beurteilt wurde; in den übrigen Fällen ist sie mit „nicht bestanden“ festzulegen.
(2) Über jede Teilprüfung ist ein Prüfungsprotokoll anzufertigen, das jedenfalls den Namen der Prüferin oder des Prüfers bzw. im Falle der zweiten Wiederholung die Prüfungskommission, die Daten der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten, die Aufgabenstellungen, die Beschreibung der Leistungen und die Beurteilung zu enthalten hat.
Zuletzt aktualisiert am
10.08.2017
Gesetzesnummer
20005831
Dokumentnummer
NOR40098877
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