3. Abschnitt
Ressourcenplan Aufgabe und Inhalt des Ressourcenplans
§ 7.
(1) Der Ressourcenplan dient als Instrument zur operativen Steuerung der Pädagogischen Hochschulen. Er beinhaltet insbesondere Angaben zur Ressourcenausstattung für den vorher festgelegten Haushaltszeitraum.
(2) Der Ressourcenplan steht in enger Verbindung zum Ziel- und Leistungsplan und hat den Nachweis zu erbringen, dass die Ressourcen zur Erreichung bzw. Umsetzung der Ziele und Vorhaben benötigt werden. Die für die Umsetzung der im Ziel- und Leistungsplan definierten Vorhaben notwendigen Ressourcen sind getrennt darzustellen. Bei den Anlagen und Aufwendungen sind außerordentliche Investitionen vorhabensbezogen gesondert darzustellen, bei den Aufwendungen auch die pädagogischen Erfordernisse und die Infrastrukturkosten.
(3) Im Ressourcenplan ist die gesamte Ressourcenausstattung der Pädagogischen Hochschule gegliedert in Personal-, Raum-, Anlage- und Aufwandsressourcen darzustellen. Sie ist dem von der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vorgegebenen Budget- und Ressourcenrahmen gegenüberzustellen.
(4) Sind andere Angaben in Bezug auf die Leistungsbereiche zum Verständnis des Ressourcenplans wesentlich, sind auch diese aufzunehmen.
Schlagworte
Zielplan, Personalressource, Raumressource, Anlageressource, Budgetrahmen
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2017
Gesetzesnummer
20005209
Dokumentnummer
NOR40086165
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