§ 7 Hochschule für Bildungswissenschaften in Klagenfurt

Alte FassungIn Kraft seit 07.2.1970

§ 7.

(1) Die Mittel zur Erfüllung der sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ergebenden Pflichten des Fonds sowie die Kosten der Geschäftsführung des Fonds sind vom Bundesland Kärnten und der Landeshauptstadt Klagenfurt je zur Hälfte aufzubringen, soweit sie nicht durch sonstige Einnahmen des Fonds gedeckt werden können.

(2) Die Pflichten des Fonds gemäß § 6 erlöschen mit dem Zeitpunkt der Übergabe der Grundstücke sowie der fertiggestellten und eingerichteten Gebäude in das Eigentum des Bundes.

(3) Nach Erlöschen seiner Verpflichtungen ist der Fonds berechtigt, durch freiwillige Leistungen die Hochschule zu fördern.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2018

Gesetzesnummer

10009319

Dokumentnummer

NOR12118966

alte Dokumentnummer

N7197010949O

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)