§ 7.
(1) Die Mittel zur Erfüllung der sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ergebenden Pflichten des Fonds sowie die Kosten der Geschäftsführung des Fonds sind vom Bundesland Kärnten und der Landeshauptstadt Klagenfurt je zur Hälfte aufzubringen, soweit sie nicht durch sonstige Einnahmen des Fonds gedeckt werden können.
(2) Die Pflichten des Fonds gemäß § 6 erlöschen mit dem Zeitpunkt der Übergabe der Grundstücke sowie der fertiggestellten und eingerichteten Gebäude in das Eigentum des Bundes.
(3) Nach Erlöschen seiner Verpflichtungen ist der Fonds berechtigt, durch freiwillige Leistungen die Hochschule zu fördern.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2018
Gesetzesnummer
10009319
Dokumentnummer
NOR12118966
alte Dokumentnummer
N7197010949O
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