§ 7 Hochschulassistentengesetz 1948

Alte FassungIn Kraft seit 04.2.1949

§ 7.

(1) Wird der nichtständige Hochschulassistent auf einen anderen Dienstposten für Bundesbeamte (§ 1 GUG.) ernannt, so tritt dadurch keine Beendigung, sondern eine Änderung seines Dienstverhältnisses als Bundesbeamter ein.

(2) Nichtständige Hochschulassistenten, die die Lehrbefugnis als Privatdozent oder eine gleichzuhaltende wissenschaftliche, künstlerische oder praktische (Eignung besitzen, sind in den ersten vier Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses bei der Bewerbung um einen Dienstposten eines anderen Dienstzweiges des Bundes oder um einen Dienstposten bei vom Bund verwalteten Stiftungen, Fonds und Anstalten vorzugsweise zu berücksichtigen, wenn sie für den angestrebten Dienstposten mindestens gleich geeignet sind wie die übrigen Bewerber.

(3) Die Bestimmung des § 79, Abs. , der Dienstpragmatik findet nur auf nichtständige Hochschulassistenten Anwendung, die im Zeitpunkt ihrer Aufnahme als Hochschulassistenten das 40. Lebensjahr noch nicht überschritten hatten.

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2019

Gesetzesnummer

10008121

Dokumentnummer

NOR12092833

alte Dokumentnummer

N6194910883T

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)