Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 655/1987
Kostenersatz für die Anfertigung von Kopien aus Druckwerken und anderen Unterlagen
§ 7.
(1) Für die Anfertigung von Kopien aus Druckwerken und anderen Unterlagen ist ein Kostenersatz zu entrichten. Er ist vom Leiter der betreffenden Hochschuleinrichtung (Direktor der Universitäts- oder Hochschulbibliothek) festzusetzen.
(2) Die Einnahmen aus der Anfertigung von Kopien aus Druckwerken und anderen Unterlagen sind im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes zur Deckung der Herstellungskosten dieser Kopien, gegebenenfalls für Personalausgaben sowie Aufwendungen für Geräte und Einrichtung sowie Betriebsmittel und sonstige Ausgaben der Hochschuleinrichtung zu verwenden.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 655/1987
Schlagworte
Universitätsbibliothek
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2023
Gesetzesnummer
10009347
Dokumentnummer
NOR12119252
alte Dokumentnummer
N7197212555A
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