§ 7 Hochschul-Taxengesetz 1972

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1988

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 655/1987

Kostenersatz für die Anfertigung von Kopien aus Druckwerken und anderen Unterlagen

§ 7.

(1) Für die Anfertigung von Kopien aus Druckwerken und anderen Unterlagen ist ein Kostenersatz zu entrichten. Er ist vom Leiter der betreffenden Hochschuleinrichtung (Direktor der Universitäts- oder Hochschulbibliothek) festzusetzen.

(2) Die Einnahmen aus der Anfertigung von Kopien aus Druckwerken und anderen Unterlagen sind im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes zur Deckung der Herstellungskosten dieser Kopien, gegebenenfalls für Personalausgaben sowie Aufwendungen für Geräte und Einrichtung sowie Betriebsmittel und sonstige Ausgaben der Hochschuleinrichtung zu verwenden.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 655/1987

Schlagworte

Universitätsbibliothek

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2023

Gesetzesnummer

10009347

Dokumentnummer

NOR12119252

alte Dokumentnummer

N7197212555A

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