§ 7 HGG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1989

vgl.: Wehrgesetz 1978: Abschnitt E Besondere Bestimmungen über den Milizstand und den Reservestand § 32 Wehrdienst als Zeitsoldat § 33 berufliche Bildung im Wehrdienst als Zeitsoldat § 49 Dienstfreistellung

Fahrtkostenvergütung

§ 7.

(1) Wehrpflichtige, die Präsenzdienst leisten, Wehrpflichtige des Miliz- oder des Reservestandes sowie die im § 42 Abs. 5 des Wehrgesetzes 1978 angeführten Personen haben nach Maßgabe der folgenden Absätze Anspruch auf Fahrtkostenvergütung.

(2) Wehrpflichtige, die Präsenzdienst leisten, haben Anspruch auf Vergütung der notwendigen Fahrtkosten, die ihnen

  1. 1. bei Antritt des Präsenzdienstes durch die Fahrt auf der Strecke zwischen der Wohnung oder Arbeitsstelle im Inland, sofern aber diese im Ausland gelegen sind, zwischen der Staatsgrenze und der militärischen Dienststelle, zu der der Wehrpflichtige einberufen ist,
  2. 2. bei der Entlassung aus dem Präsenzdienst oder bei Antritt einer Dienstfreistellung nach § 49 des Wehrgesetzes 1978 unmittelbar vor der Entlassung aus dem Präsenzdienst durch die Fahrt auf der in der Z 1 genannten Strecke,
  3. 3. bei Antritt und Beendigung einer anderen als der in der Z 2 umschriebenen Dienstfreistellung nach § 49 des Wehrgesetzes 1978 durch die Hin- und Rückfahrt auf der in der Z 1 genannten Strecke,
  4. 4. während des Grundwehrdienstes oder – sofern sie nicht am Dienstort wohnen – während ihres Wehrdienstes als Zeitsoldat monatlich durch vier Fahrten auf der in der Z 1 genannten Strecke in beliebiger Richtung, insoweit im selben Monat nicht die Z 2 oder die Z 3 anzuwenden ist und sofern es die jeweiligen militärischen Erfordernisse sonst zulassen, daß der Wehrpflichtige seine militärische Dienststelle verläßt,
  5. 5. bei der Inanspruchnahme der beruflichen Bildung durch die Hin- und Rückfahrten auf der Strecke zwischen der Wohnung oder Arbeitsstelle im Inland, sofern aber diese im Ausland gelegen sind, zwischen der Staatsgrenze und dem Ort der beruflichen Bildung oder zwischen der militärischen Dienststelle, bei der der Wehrpflichtige Präsenzdienst leistet, und dem Ort der beruflichen Bildung,

(3) Wehrpflichtige des Miliz- oder des Reservestandes haben Anspruch auf Vergütung der notwendigen Fahrtkosten, die ihnen

  1. 1. bei der Übernahme oder Rückgabe von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen (§ 42 des Wehrgesetzes 1978) durch die Hin- und Rückfahrt auf der Strecke zwischen der Wohnung oder Arbeitsstelle im Inland, sofern aber diese im Ausland gelegen sind, zwischen der Staatsgrenze und dem Ort, an dem die Übernahme oder Rückgabe der Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände zu erfolgen hat,
  2. 2. bei der Inanspruchnahme der beruflichen Bildung durch die Hin- und Rückfahrten auf der Strecke zwischen der Wohnung oder Arbeitsstelle im Inland, sofern aber diese im Ausland gelegen sind, zwischen der Staatsgrenze und dem Ort der beruflichen Bildung

(4) Die im § 42 Abs. 5 des Wehrgesetzes 1978 genannten Personen haben Anspruch auf Vergütung der notwendigen Fahrtkosten, die ihnen anläßlich der Rückgabe der Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände auf der im Abs. 3 Z 1 genannten Strecke erwachsen.

(5) Notwendige Fahrtkosten im Sinne der Abs. 2 bis 4 sind jene Kosten, die bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels unter Bedachtnahme auf die den Wehrpflichtigen zumutbare sowie den dienstlichen Erfordernissen entsprechende Fahrtdauer den geringsten Aufwand verursachen; § 6 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, gilt sinngemäß.

(6) Sofern es im Interesse der Einfachheit und Zweckmäßigkeit gelegen ist, sind den Wehrpflichtigen, die Präsenzdienst leisten, Fahrscheine (Gutscheine) für die Benützung des jeweils in Betracht kommenden Massenbeförderungsmittels (Abs. 5) zur Verfügung zu stellen. Werden Fahrscheine (Gutscheine) nicht zur Verfügung gestellt, so sind die notwendigen Fahrtkosten

  1. 1. in den Fällen des Abs. 2 Z 3 und 4 innerhalb von drei Tagen nach der Rückkehr zu der militärischen Dienststelle bei dieser Dienststelle,
  2. 2. in den Fällen des Abs. 2 Z 5 für jeden Kalendermonat innerhalb einer Woche nach Ablauf dieses Monats, spätestens aber innerhalb einer Woche nach Beendigung der beruflichen Bildung bei der militärischen Dienststelle, bei der der Wehrpflichtige Präsenzdienst leistet, und in den Fällen des Abs. 3 Z 2 innerhalb des genannten Zeitraumes beim zuständigen Militärkommando

(7) Die Fahrtkostenvergütung ist, sofern nicht Fahrscheine (Gutscheine) zur Verfügung gestellt werden,

  1. 1. in den Fällen des Abs. 2 Z 1 innerhalb von 30 Tagen nach dem Antritt des Präsenzdienstes, spätestens aber am Tag der Entlassung aus diesem,
  2. 2. in den Fällen des Abs. 2 Z 2 am Tag der Entlassung aus dem Präsenzdienst oder am Tag vor dem Antritt der Dienstfreistellung,
  3. 3. in den Fällen des Abs. 2 Z 3, 4 und 5 innerhalb von 30 Tagen nach dem Nachweis der notwendigen Fahrtkosten, spätestens aber am Tag der Entlassung aus dem Präsenzdienst,
  4. 4. in den Fällen des Abs. 3 Z 1 und Abs. 4 innerhalb von 30 Tagen nach Übernahme oder Rückgabe der Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände,
  5. 5. in den Fällen des Abs. 3 Z 2 innerhalb von 30 Tagen nach dem Nachweis der notwendigen Fahrtkosten,

(8) Wehrpflichtigen, die in Gebieten Präsenzdienst leisten oder ihre Wohnung (Arbeitsstelle) haben, die nicht oder nur ungenügend mit öffentlichen Verkehrsmitteln versorgt werden, ist ein Fahrtkostenersatz für die nach Abs. 2 durchgeführten Fahrten in jener Höhe zu gewähren, wie er bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels (Abs. 5) gebühren würde. Die Frist für die Geltendmachung eines derartigen Antrages richtet sich nach Abs. 6.

vgl.: Wehrgesetz 1978: Abschnitt E Besondere Bestimmungen über den Milizstand und den Reservestand

§ 32 Wehrdienst als Zeitsoldat

§ 33 berufliche Bildung im Wehrdienst als Zeitsoldat

§ 49 Dienstfreistellung

Schlagworte

Bekleidungsgegenstand, Hinfahrt, Fahrtkostenersatz, Milizstand, Fahrtzeit, MilKdo, RGV

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2024

Gesetzesnummer

10005597

Dokumentnummer

NOR12061304

alte Dokumentnummer

N4198512052F

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