§ 7 Heimaturlaubsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1978

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 463/1978

§ 7.

(1) An den in § 2 Abs. 1 lit. a genannten Dienstorten verfällt der Anspruch auf Heimaturlaub, wenn der Beamte den Heimaturlaub nicht innerhalb von 11 Monaten nach Entstehen des Anspruches verbraucht hat. Zwischen dem letzten Tag eines Heimaturlaubes und dem ersten Tag des darauffolgenden Heimaturlaubes müssen mindestens 8 Monate liegen.

(2) An den in § 2 Abs. 1 lit. b bis d genannten Dienstorten verfällt der Anspruch auf Heimaturlaub, wenn der Beamte den Heimaturlaub nicht innerhalb von 15 Monaten nach Entstehen des Anspruches verbraucht hat. Zwischen dem letzten Tag eines Heimaturlaubes und dem ersten Tag des darauffolgenden Heimaturlaubes müssen mindestens neun Monate liegen.

(3) In jenem Kalenderjahr, in dem der Heimaturlaub gebührt, entfällt der Anspruch auf Erholungsurlaub. Entsteht der Anspruch auf Heimaturlaub in einem Kalenderjahr, für das der Erholungsurlaub bereits ganz oder teilweise verbraucht wurde, so verringert sich das Ausmaß des Heimaturlaubes um die bereits als Erholungsurlaub verbrauchte Zeit; hiebei ist ein Arbeitstag Erholungsurlaub 1,4 Kalendertagen Heimaturlaub gleichzusetzen. Ergibt sich nach dieser Berechnung ein Bruchteil von mindestens einem halben Kalendertag, so ist dieser als voller Kalendertag zu rechnen. Ein Bruchteil von weniger als einem halben Kalendertag ist zu vernachlässigen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 463/1978

Schlagworte

Urlaub, Verfall, Rundung

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2025

Gesetzesnummer

10008522

Dokumentnummer

NOR12098355

alte Dokumentnummer

N61978160460

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