§ 7 Härtefallfondsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2021

Vollziehung

§ 7.

Mit der Vollziehung sind betraut:

  1. 1. Hinsichtlich des § 1 in Bezug auf Ein-Personen-Unternehmen (EPU) unter Einschluss Neuer Selbständiger und freier Dienstnehmer nach § 4 Abs. 4 ASVG sowie land- und forstwirtschaftlich Tätige und Privatzimmervermieter, der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Vizekanzler und der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort sowie der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus
  2. 2. Hinsichtlich des § 1 in Bezug auf Personen, die in mehr als einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis stehen (§ 471f ASVG) und fallweise Beschäftigte gemäß § 33 Abs. 3 ASVG der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Vizekanzler, dem Bundesminister für Finanzen und der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort.
  3. 3. Hinsichtlich des § 1 Abs. 5 die jeweils zuständige Bundesministerin bzw. der zuständige Bundesminister.
  4. 4. Hinsichtlich des § 2 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.
  5. 5. Hinsichtlich des § 2a der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus.
  6. 6. Hinsichtlich des § 3 Abs. 2, die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und im Übrigen der Bundesminister für Finanzen.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2021

Gesetzesnummer

20011085

Dokumentnummer

NOR40228706

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