§ 7 GWR-Gesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2004

Zugriffsrechte zum Register

§ 7.

Die Bundesanstalt hat auf Verlangen den unentgeltlichen Online-Zugriff auf das Register zur Wahrnehmung der gesetzlich übertragenen Aufgaben einzuräumen:

  1. 1. den jeweiligen Gemeinden auf alle Daten des Registers, die ihre Gemeinde betreffen;
  2. 2. den jeweiligen Bezirkshauptmannschaften auf Daten des Registers, soweit dies zur Wahrnehmung der gemäß Art. 118 Abs. 7 B-VG übertragenen Aufgaben der örtlichen Baupolizei erforderlich ist;
  3. 3. dem Zentralen Melderegister auf alle Daten des Registers gemäß Anlage, Abschnitt C.

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