2. Teil
Rechnungslegung, innere Organisation, Entflechtung und
Transparenz der Buchführung von Erdgasunternehmen Rechnungslegung
§ 7
(1) Erdgasunternehmen mit Sitz im Inland haben, ungeachtet ihrer Eigentumsverhältnisse und ihrer Rechtsform, Jahresabschlüsse zu erstellen, diese von einem Abschlussprüfer überprüfen zu lassen und, soweit sie hiezu nach den Bestimmungen des Rechnungslegungsgesetzes verpflichtet sind, zu veröffentlichen. Die Erstellung, die Prüfung sowie die Veröffentlichung der Jahresabschlüsse hat nach den Bestimmungen des Rechnungslegungsgesetzes zu erfolgen. Erdgasunternehmen, die zur Veröffentlichung ihrer Jahresabschlüsse gesetzlich nicht verpflichtet sind, haben am Sitz des Unternehmens eine Ausfertigung des Jahresabschlusses zur Verfügung der Öffentlichkeit zu halten.
(2) Netzbetreiber müssen darüber hinaus hinsichtlich Rechtsform, Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von dem Tätigkeitsbereichen Lieferung und Verkauf von Erdgas integrierter Erdgasunternehmen sein. Eine Zusammenlegung von Netzen für elektrische Energie und Erdgas in einem Unternehmen ist zulässig. Die Energie-Control Kommission kann darüber hinaus durch Verordnung oder Bescheid die Ausübung anderer Tätigkeiten zulassen, wenn dadurch die Unabhängigkeit der Netzbetreiber nicht beeinträchtigt wird.
(3) Die Unabhängigkeit der Netzbetreiber ist auf der Grundlage der folgenden Kriterien sicherzustellen:
- a) in einem integrierten Erdgasunternehmen dürfen die für die Tätigkeit eines Netzbetreibers verantwortlichen Personen nicht Teil betrieblicher Einrichtungen sein, die direkt oder indirekt für den laufenden Betrieb in den Bereichen Erdgasgewinnung, Kauf, Lieferung oder Speicherung zuständig sind;
- b) es ist Vorsorge dafür zu treffen, dass die persönlichen Interessen der für die Tätigkeit eines Netzbetreibers verantwortlichen Personen so berücksichtigt werden, dass ihre Handlungsunabhängigkeit gewährleistet ist;
- c) der Netzbetreiber muss ein Übereinstimmungsprogramm aufstellen, aus dem hervorgeht, welche Maßnahmen zum Ausschluss diskriminierenden Verhaltens getroffen werden. In dem Programm muss dargelegt sein, welche besonderen Pflichten die Mitarbeiter im Hinblick auf dieses Ziel haben. Die Leitung des integrierten Erdgasunternehmens, zu dem der Netzbetreiber gehört, benennt einen Übereinstimmungsbeauftragten, der für die Aufstellung des Programms und die Überwachung seiner Einhaltung zuständig und ihr gegenüber zur Berichterstattung verpflichtet ist. Dieser Übereinstimmungsbeauftragte legt der Energie Control GmbH jährlich einen Bericht über die getroffenen Maßnahmen vor, der veröffentlicht wird.
(4) Abs. 2 findet nur Anwendung auf integrierte Erdgasunternehmen, deren Netz vor dem 1. Oktober 2002 mehr als 50 000 Hausanschlüsse aufweist oder die eine Fernleitung betreiben. Alle sonstigen integrierten Erdgasunternehmen sind verpflichtet, im Rahmen ihrer internen Buchführung
- 1. eigene Konten im Rahmen von getrennten Rechnungskreisen für ihre Erdgasfernleitungs-, -verteilungs- und -speicherungstätigkeiten sowie
- 2. konsolidierte Konten für ihre Tätigkeiten außerhalb des Erdgasbereiches (Z 1)
zu führen. Die interne Buchführung hat für jede Tätigkeit eine Bilanz sowie eine Ergebnisrechnung zu enthalten. Weiters sind in der internen Buchhaltung - unbeschadet der handelsrechtlichen und steuerrechtlichen Vorschriften - jene Regeln, einschließlich der Abschreibungsregeln, anzugeben, nach denen die Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens sowie die ausgewiesenen Aufwendungen und Erträge den gemäß Z 1 getrennt geführten Rechnungskreisen zugewiesen werden. Änderungen dieser Regeln sind nur in Ausnahmefällen zulässig. Diese Änderungen müssen erwähnt und ordnungsgemäß begründet werden.
(5) Im Anhang zum Jahresabschluss sind Geschäfte, deren Leistung, Entgelt oder sonstiger wirtschaftlicher Vorteil einen Wert von einer Million Euro übersteigt und die mit verbundenen Unternehmen (§ 6 Z 53) getätigt worden sind, gesondert aufzuführen. Besteht der Geschäftsgegenstand aus mehreren Teilen, für die jeweils ein gesondertes Geschäft abgeschlossen wird, so muss bei der Errechnung des Schwellenwertes der Wert eines jeden Teilgeschäftes berücksichtigt werden.
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