§ 7 Gutachterkommissionen zur Eignungserklärung von Unterrichtsmitteln

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1994

§ 7.

(1) Der Vorsitzende hat einen Schriftführer zu bestimmen und, falls dieser verhindert ist, für Ersatz zu sorgen.

(2) Der Schriftführer hat die Namen und Funktionen der anwesenden Personen sowie den Ablauf der Sitzung und den wesentlichen Inhalt der Beratung in einer Niederschrift festzuhalten. Darin sind insbesondere alle bis zum Schluß der Sitzung gestellten AntrÄge, der Beschluß des Gutachtens und das Abstimmungsergebnis zu verzeichnen. Die Niederschrift ist vom Schriftführer zu unterzeichnen und vom Vorsitzenden nach Prüfung mitzufertigen.

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2022

Gesetzesnummer

10009918

Dokumentnummer

NOR12125212

alte Dokumentnummer

N7199420415L

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