§ 7 GuK-LFV

Alte FassungIn Kraft seit 28.12.2005

Prüfungen und Beurteilungen

§ 7.

(1) Die Beurteilung in den Lernfeldern hat in der in den Anlagen 2 bis 4 angeführten Form zu erfolgen.

(2) Abweichend von § 21 Abs. 3 GuK-SV sind die Leistungen der Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen im Lernfeld VII (Praktikum) der Anlagen 3 und 4 mit

  1. 1. „Bestanden“ oder
  2. 2. „Nicht bestanden“
  1. zu beurteilen.

(3) Abweichend von § 34 GuK-SV ist im Rahmen der Beurteilung der Gesamtleistung der Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen eine Beurteilung der Praktika mit „Bestanden“ für die Beurteilungsstufen „Mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden“, „Mit gutem Erfolg bestanden“ und „Mit Erfolg bestanden“ erforderlich.

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2019

Gesetzesnummer

20004475

Dokumentnummer

NOR40073172

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