1. Die technischen Voraussetzungen für die Grundbuchsabfrage sind seit Anfang 1987 verwirklicht, und zwar im Wege von BTX (Bildschirmtext). 2. Zu den Kosten der Grundbuchsabfrage vgl. § 29 Abs. 2.
Grundbuchsabfrage für Rechtsanwälte
§ 7.
(1) Der Bundesminister für Justiz hat unter Bedachtnahme auf die technischen Gegebenheiten Rechtsanwälten auf Antrag die Befugnis zur Grundbuchsabfrage (§ 6 Abs. 1) mit Bescheid zu erteilen. Diese Befugnis erstreckt sich nicht auf das Personenverzeichnis.
(2) Im Rahmen dieser Befugnis haben sie jedermann Grundbuchseinsicht zu gewähren. Sie haben hierfür Anspruch auf ein Entgelt, dessen Höhe sich nach den für die Einsicht bei Gericht festgesetzten Gebühren richtet.
1. Die technischen Voraussetzungen für die Grundbuchsabfrage sind seit Anfang 1987 verwirklicht, und zwar im Wege von BTX (Bildschirmtext).
2. Zu den Kosten der Grundbuchsabfrage vgl. § 29 Abs. 2.
Schlagworte
BTX, Bildschirmtext, Anschluß, Minister, Grundbuchsauszug, Auszug,
Grundbuchsabschrift, Abschrift, Namensverzeichnis
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2023
Gesetzesnummer
10002501
Dokumentnummer
NOR12032132
alte Dokumentnummer
N2198017024R
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)