§ 7 GStat-VO 2012

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2013

2. Hauptstück

Bestandsstatistik Jahreswerte

§ 7

Jeweils für den Erhebungsstichtag 31. Dezember 24 Uhr sind zu melden:

  1. 1. von den Netzbetreibern
  1. a) die Fernleitungen und Verteilerleitungen der Netzebene 2 unter Angabe technischer Kenngrößen wie Leitungslänge, Durchmesser, Nenndruck, Jahr der Inbetriebnahme, jeweils getrennt nach Leitungen und Netzebenen sowie deren geographische Darstellung in digitaler Form zur Erstellung eines österreichischen Leitungsplanes;
  2. b) die Anzahl der Ortsnetze und deren Länge sowie die Länge der Leitungen der Netzebene 3 (ohne Ortsnetze);
  3. c) für die Verteilerleitungen der Netzebene 3 außerhalb von Ortsnetzen deren geographische Darstellung in digitaler Form zur Erstellung eines österreichischen Leitungsplanes;
  4. d) die technische Maximalkapazität in Summe je Ein- und Ausspeiserichtung pro Grenzkopplungspunkt;
  1. 2. von den Produzenten bzw. von den Betreibern von Produktionsanlagen
  1. a) die maximale Produktionsrate in kWh/h;
  2. b) die Leitungen von Produktionsanlagen unter Angabe von technischen Kenngrößen wie Leitungslänge, Durchmesser, Nenndruck, Jahr der Inbetriebnahme, jeweils getrennt nach Leitungen sowie deren geographische Darstellung in digitaler Form zur Erstellung eines österreichischen Leitungsplanes;
  3. c) die technische Maximalkapazität in Summe je Ein- und Ausspeiserichtung je Grenzübergabestelle zum Ausland;
  1. 3. von den Speicherunternehmen bzw. von den Betreibern von Speicheranlagen
  1. a) das maximale Arbeitsgasvolumen (Speichervolumen) in MWh;
  2. b) die maximale technische Einspeicher- und Ausspeicherrate in kWh/h;
  3. c) die Leitungen von Speicheranlagen unter Angabe von technischen Kenngrößen wie Leitungslänge, Durchmesser, Nenndruck, Jahr der Inbetriebnahme, jeweils getrennt nach Leitungen sowie deren geographische Darstellung in digitaler Form zur Erstellung eines österreichischen Leitungsplanes;
  4. d) die technische Maximalkapazität in Summe je Ein- und Ausspeiserichtung je Grenzübergabestelle zum Ausland.

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