§ 7 Grundzüge für die Organisierung des Staatsbaudienstes

Alte FassungIn Kraft seit 26.1.1861

§. 7.

Die scientifisch-technischen Departments haben die fachwissenschaftliche und kunstgerechte Anfertigung, Prüfung oder Verbesserung der Bauprojekte und einzelner Ueberschläge zu besorgen, und insbesondere dafür zu haften, daß die Gattung, die Dimensionen und die Zusammenfügung der Bestandtheile der Bauwerke, die Beschaffenheit der Materialien, die Art und die Zeit der Ausführung, die Gesammtheit der inneren Construction und deren äußere Gestaltung, überhaupt alle Bedingungen der Herstellung oder Instandhaltung der Bauwerke, den Grundsätzen der Baukunst im Allgemeinen und der besonderen Bestimmung des Bauwerkes, und wo es darauf ankommt, den Anforderungen eines geläuterten Kunstsinnes entsprechen.

Sie haben ferner die Oberleitung oder Leitung der Ausführungen und der Arbeiten für die fortwährende Instandhaltung der Baulichkeiten zu besorgen oder durch ihre Mitglieder besorgen zu lassen, die technisch-wissenschaftlichen Aeußerungen bei Commissionen oder im Wege der inneren Amtscorrespondenz, oder als Auskünfte im kurzen Wege zu erstatten, oder die erstatteten zu begutachten.

Schlagworte

Überschlag, Bestandteil, Konstruktion, Äußerung, Kommission, Amtskorrespondenz

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

10000003

Dokumentnummer

NOR40027601

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