Anrechnung auf die Stabsunteroffiziersausbildung
§ 7.
(1) Als erfolgreicher Abschluss des Lehrganges Militärische Führung 3 nach dieser Verordnung gilt der erfolgreiche Abschluss
- 1. des 1. Semesters des Stabsunteroffizierslehrganges nach § 3 der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 geltenden Verordnung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 1, BGBl. II Nr. 518/2003, oder
- 2. des Lehrganges Militärische Führung 3 nach § 3 Abs. 3 der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012 geltenden Grundausbildungsverordnung M BUO 1, BGBl. II Nr. 464/2008.
(2) Als erfolgreicher Abschluss des Lehrganges Führung Organisationselement 3 nach dieser Verordnung gilt der erfolgreiche Abschluss
- 1. a)des 2. Semesters des Stabsunteroffizierslehrganges nach § 3 der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 geltenden Verordnung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 1, BGBl. II Nr. 518/2003, hinsichtlich der jeweiligen Waffengattung oder Fachrichtung nach Anlage 2, oder
- b) eines entsprechenden Lehrganges Führung Organisationselement 3 nach § 3 Abs. 1 Z 3 der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012 geltenden Grundausbildungsverordnung für die Verwendungsgruppe M BUO 1, BGBl. II Nr. 464/2008,
- 2. der Hufbeschlags- und Veterinärgehilfenprüfung an der Veterinärmedizinischen Universität Wien hinsichtlich der Fachrichtung Beschlags- und Veterinärdienst,
- 3. der Ausbildung zum Einsatzpiloten hinsichtlich der Fachrichtung Militärpilot,
- 4. der Fachschule für Reproduktions- und Drucktechnik oder der Lehrausbildung in einem graphischen Lehrberuf hinsichtlich der Fachrichtung Foto- und Reproduktionswesen,
- 5. der Ausbildung zum Sportlehrer an der Bundessportakademie oder der Ausbildung zum Bundesheer Sportausbilder-Trainer hinsichtlich der Fachrichtung Fachdienst Körperausbildung,
- 6. der Ausbildung zum Militärfallschirmsprunglehrer hinsichtlich der Waffengattung Jagdkommandotruppe nach Maßgabe der beabsichtigten Verwendung,
- 7. der Ausbildung zum Heerestauchlehrer hinsichtlich der Waffengattung Jagdkommandotruppe nach Maßgabe der beabsichtigten Verwendung,
- 8. der Ausbildung zum Militärhundeführer („Spürhunde“) hinsichtlich der Fachrichtung Tierhaltung und –einsatz – Militärhunde,
- 9. des 2. Semesters der Fachrichtung Wirtschafts- und Kanzleidienst im Rahmen des Unteroffizierslehrganges nach der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 geltenden Verordnung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 2, BGBl. II Nr. 519/2003, hinsichtlich der Fachrichtung Wirtschaftsdienst und
- 1 0.der Lehrbefähigungsprüfung für Heeresfahrschullehrer hinsichtlich der Fachrichtung Kraftfahrdienst und Transportwesen.
(3) Als erfolgreich abgelegte Teilprüfung des Prüfungsfaches Waffen-, Geräte- und Fachausbildung nach § 5 Abs. 1 Z 14 gilt der erfolgreiche Abschluss
- 1. des zumindest zweiten Ausbildungsjahres der Ausbildung zum diplomierten Gesundheits- und Krankenpfleger,
- 2. der Prüfung für den Flugberatungsdienst hinsichtlich der Fachrichtung Flugsicherungsdienst,
- 3. der Prüfung für Militärluftfahrzeugwarte I. Klasse hinsichtlich der Fachrichtung Luftfahrzeugtechnik,
- 4. der Ausbildung zum Mechanikermeister oder Werkmeister in den technischen Fachbereichen „Kfz-Technik“ oder „Maschinenbau und Betriebstechnik“ oder „Industrielle Elektronik“ hinsichtlich der Fachrichtung Technischer Dienst nach Maßgabe der beabsichtigten Verwendung,
- 5. der Ausbildung zum Meister in den Fachgewerben „Maurer“, „Zimmerer“, „Elektriker“, „Installateur“, „Spengler“ und „Schlosser“ hinsichtlich der Waffengattung Pioniertruppe/Baupionier nach Maßgabe der beabsichtigten Verwendung und
- 6. der Zweiten Diplomprüfung des Studiums „Instrumental-Gesangspädagogik“ oder eines Instrumentalstudiums an einer Musikuniversität oder an einem Konservatorium hinsichtlich der Fachrichtung Musikdienst.
(4) Erfolgreich abgelegte Teilprüfungen
- 1. des Stabsunteroffizierslehrganges nach § 3 der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 geltenden Verordnung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 1, BGBl. II Nr. 518/2003 oder
- 2. nach der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012 geltenden Grundausbildungsverordnung für die Verwendungsgruppe M BUO 1, BGBl. II Nr. 464/2008,
- gelten als erfolgreicher Abschluss der entsprechenden Teilprüfungen nach dieser Verordnung.
(5) Der gültige Nachweis über die Kenntnisse der Fremdsprache Englisch von zumindest im zu erreichenden Anforderungsniveau nachAnlage 1, nach einer Prüfung nach dem standardisierten sprachlichen Leistungsprofil (SSLP), nach der jeweils geltenden Prüfungsordnung für Sprachprüfungen im Österreichischen Bundesheer, gilt als erfolgreich abgelegte Teilprüfung des Prüfungsfaches Englisch nach § 5 Abs. 1 Z 12.
Schlagworte
Hufbeschlagsprüfung, Beschlagsdienst, Reproduktionstechnik, Fotowesen, Wirtschaftsdienst, Waffenausbildung, Geräteausbildung, Gesundheitspfleger
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2018
Gesetzesnummer
20008079
Dokumentnummer
NOR40144068
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