§ 7 Grundausbildungsverordnung des Rechnungshofes

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2003

Inhalte der Ausbildungseinheiten

§ 7.

(1) Angehörige des Prüfungsdienstes der Verwendungs bzw. Entlohnungsgruppen A1 und v1 sowie A2 und v2 haben eine Ausbildung im Ausmaß von 240 bis maximal 320 Stunden zu absolvieren. Davon entfallen auf folgende Fächer:

1.

Ressortbereich Rechnungshof

Mindeststunden

 

Rechtsgrundlagen des Rechnungshofes

10

 

Haushaltsrecht

20

 

Grundzüge des Gesellschaftsrechtes

10

 

Internationale Angelegenheiten der öffentlichen Finanzkontrolle unter besonderer Berücksichtigung der INTOSAI sowie des ERH

10

2.

Allg. Grundkenntnisse

 

 

Grundzüge des Verfassungsrechtes und des EU-Rechtes

20

 

Grundlagen des öffentlichen Dienstes

20

 

Grundzüge des Verwaltungsverfahrens

10

 

Grundzüge des Finanz- und Steuerrechts

10

 

Der österreichische Bundeshaushalt in Theorie und Praxis

40

 

Volkswirtschaftslehre

10

 

Grundzüge zu Währungs- und Bankwesen, Börse und Kapitalmarkt

5

 

Betriebswirtschaftslehre

20

 

Rechnungswesen

50

 

Vergaberecht

5

 

Summe Stunden

240

   

(2) Angehörige des Unterstützungsdienstes der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A3, A4, A5 bzw. v3 und v4 haben eine Ausbildung im Ausmaß von 160 bis maximal 220 Stunden zu absolvieren. Davon entfallen auf folgende Fächer:

1.

Ressortbereich Rechnungshof

Mindeststunden

 

EDV-Anwendungen

60

 

Kanzleiwesen

10

 

Aufgabenbezogene Fachausbildung

30

 

Berichtswesen

15

2.

Allg. Grundkenntnisse

Mindeststunden

 

Grundzüge des Verfassungsrechtes und des EU-Rechtes

15

 

Grundlagen des öffentlichen Dienstes

10

 

Die öffentliche Verwaltung

10

 

Kundenorientierung

10

 

Summe Stunden

160

   

(3) Die Ausbildungsinhalte gelten auch für Bedienstete vergleichbarer Besoldungs-, Verwendungs- und Entlohnungsgruppen.

Schlagworte

Finanzrecht, Währungswesen, Verwendungsgruppe, Besoldungsgruppe

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2024

Gesetzesnummer

20002911

Dokumentnummer

NOR40044803

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