§ 7 Grundausbildungen für die Verwendungsgruppen D und P 3 und über die Facharbeiter-Aufstiegsausbildung

Alte FassungIn Kraft seit 10.8.2002

§ 7.

(1) Die mündliche Prüfung umfaßt die gemäß § 2 Abs. 1 und 2 für die betreffende Verwendung vorgesehenen Gegenstände.

(2) Die Dienstbehörde hat außerdem für alle Verwendungen - ausgenommen den Verwaltungs- und Kanzleidienst - einen weiteren, in der Anlage zu dieser Verordnung angeführten Gegenstand für die mündliche Prüfung zu bestimmen. Bei der Auswahl des Gegenstandes ist auf die Verwendung des Bediensteten Bedacht zu nehmen.

(3) Im Dienst der Schiffahrtspolizei hat sich die mündliche Prüfung abweichend von den Abs. 1 und 2 auf folgende Gegenstände zu erstrecken:

  1. 1. Rechtskunde für den Dienst der Schiffahrtspolizei (Grundzüge der Rechtsvorschriften, die mit den Gegenständen gemäß Z 2 und 3 in sachlichem Zusammenhang stehen, sowie das Stoffgebiet der im § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 angeführten Gegenstände);
  2. 2. Schiffahrtspolizeiwesen - nautischer Teil;
  3. 3. Schiffahrtspolizeiwesen - hydrologisch-hydrographischer Teil.

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