§ 7.
(1) Die inhaltliche Gestaltung der Grundausbildungen einschließlich der Erstellung von Lehrplänen ist vom Ausbildungsleiter/von der Ausbildungsleiterin in Zusammenarbeit mit den in Abs. 2 genannten Ausbildungsverantwortlichen wahrzunehmen. Dabei ist die Arbeitsgemeinschaft der Bibliotheksdirektoren und Bibliotheksdirektorinnen zu befassen. Der Ausbildungsleiter/die Ausbildungsleiterin und zwei Stellvertreter/innen sind vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur zu bestellen.
(2) Für die Durchführung der Ausbildungsmodule an den im § 4 Abs. 1 genannten Bibliotheken sind vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur Ausbildungsverantwortliche zu bestellen.
Schlagworte
Informationsdienst, Bibliotheksdienst
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2025
Gesetzesnummer
20000902
Dokumentnummer
NOR40011500
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