§ 7 Grundausbildungen für die Verwendungsgruppen A 3 und A 4 – Bibliotheks-, Informations- und Dokumentationsdienst

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2000

§ 7.

(1) Die inhaltliche Gestaltung der Grundausbildungen einschließlich der Erstellung von Lehrplänen ist vom Ausbildungsleiter/von der Ausbildungsleiterin in Zusammenarbeit mit den in Abs. 2 genannten Ausbildungsverantwortlichen wahrzunehmen. Dabei ist die Arbeitsgemeinschaft der Bibliotheksdirektoren und Bibliotheksdirektorinnen zu befassen. Der Ausbildungsleiter/die Ausbildungsleiterin und zwei Stellvertreter/innen sind vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur zu bestellen.

(2) Für die Durchführung der Ausbildungsmodule an den im § 4 Abs. 1 genannten Bibliotheken sind vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur Ausbildungsverantwortliche zu bestellen.

Schlagworte

Informationsdienst, Bibliotheksdienst

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2025

Gesetzesnummer

20000902

Dokumentnummer

NOR40011500

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