§ 7.
(1) Die inhaltliche Gestaltung der Grundausbildungen einschließlich der Erstellung von Studienplänen ist vom Ausbildungsleiter/von der Ausbildungsleiterin in Zusammenarbeit mit der Ausbildungsabteilung der Österreichischen Nationalbibliothek wahrzunehmen. Dabei sind die Arbeitsgemeinschaft der Bibliotheksdirektoren und Bibliotheksdirektorinnen sowie die in Abs. 2 genannten Ausbildungsverantwortlichen zu befassen. Der Ausbildungsleiter/Die Ausbildungsleiterin und zwei Stellvertreter/innen sind vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zu bestellen.
(2) Für die Durchführung der Ausbildungsmodule an den im § 4 Abs. 1 genannten Bibliotheken sind vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten Ausbildungsverantwortliche zu bestellen.
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2025
Gesetzesnummer
10009153
Dokumentnummer
NOR12116385
alte Dokumentnummer
N6199913744U
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