§ 7 Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A in den Justizanstalten und in der Bewährungshilfe

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1983

zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 20 Abs. 4, BGBl. II Nr. 129/2011

Mündliche Prüfung

§ 7.

Die mündliche Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:

  1. 1. Österreichisches Verfassungsrecht;
  2. 2. Aufbau und Organisation der österreichischen Behörden;
  3. 3. Dienst- und Besoldungsrecht der Bundesbediensteten einschließlich des Bundespersonalvertretungsrechts;
  4. 4. Verwaltungsverfahrensrecht;
  5. 5. Strafrecht, Strafprozeßrecht, Jugendgerichtsgesetz, die Vorschriften über den Straf- und Maßnahmenvollzug, Bewährungshilfegesetz;
  6. 6. Grundzüge des Haushaltsrechts;
  7. 7. Grundzüge des öffentlichen Fürsorge- und Wohlfahrtswesens, des Sozial- und Sozialversicherungsrechts;
  8. 8. Aufgaben und Ziele des Justiz-, Straf- und Maßnahmenvollzuges und der Bewährungshilfe;
  9. 9. Geschichte des europäischen Strafvollzuges im Überblick, Kriminalpolitik und Kriminologie;
  10. 10. Psychiatrie (unter Berücksichtigung der Psychopathologie und Tiefenpsychologie), soweit sie für die Beurteilung der Anstaltsinsassen und für die Erfüllung der Aufgaben der Bewährungshilfe notwendig ist;
  11. 11. Grundzüge der Pädagogik und der Psychologie einschließlich der Sozialpsychologie und der gebräuchlichsten Testmethoden;
  12. 12. Aufgaben und Methoden der Sozialarbeit im Straf- und Maßnahmenvollzug im Überblick.

Schlagworte

Prüfungsgegenstände

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2025

Gesetzesnummer

10008520

Dokumentnummer

NOR12099900

alte Dokumentnummer

N61982116320

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