§ 7.
(1) Der Ausbildungslehrgang umfasst in der Abfolge zwei Wochen Kurs, zwei Wochen Tätigkeit am Dienstort (diese zwei Wochen dienen ausschließlich prüfungsbezogener Fallarbeit bzw. – dokumentation sowie Exkursionen im jeweiligen Regionalbereich, die dann für die Prüfung zu dokumentieren sind) und abschließend wieder zwei Wochen Kurs. Der Ausbildungslehrgang umfasst daher sechs Wochen.
(2) Die Ausbildung in Pädagogik umfasst didaktische Elemente einzelner Schulformen und andere wichtige pädagogische Inhalte in exemplarischer Form (insgesamt 42 Stunden).
(3) Die Ausbildung in Psychologie umfasst relevante Themen der Pädagogischen Psychologie (zB die Motivationsmöglichkeiten in schulischen Lernprozessen, psychische Auffälligkeiten, die sozialpsychologischen Prozesse in der Klasse, insbesondere Themen der Gruppendynamik), weiters wichtige Grundlagen der psychologischen/psychotherapeutischen Prävention, Intervention und Rehabilitation im Rahmen der Schule, unter anderem auch kommunikations- und organisationspsychologische Themen (insgesamt 42 Stunden).
(4) Die Ausbildung im rechtlichen Teil umfasst den Aufbau des österreichischen Schulwesens mit Darstellung der Lehrpläne und der Berechtigungen, die mit der Absolvierung der einzelnen Schularten erworben werden, weiters das Schul- und Jugendrecht, den Behördenaufbau, Verfassung, Verwaltung, das Dienstrecht und Rechtsgrundlagen (zB § 84 der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631, §§ 11 bis 13 Suchtmittelgesetz, BGBl. I Nr. 112/1997), die zur Erfüllung der Aufgaben notwendig sind (insgesamt 42 Stunden).
(5) Am Ende des Ausbildungslehrganges ist eine Prüfung über die Kursinhalte und über die im Selbststudium erworbenen Kenntnisse abzulegen.
Schlagworte
Schulrecht, BGBl. Nr. 631/1975
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2021
Gesetzesnummer
20000802
Dokumentnummer
NOR40009778
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)