§ 7 GroßkreditmeldungsV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Fremdwährungspositionen

§ 7.

Fremdwährungspositionen sind unter Zugrundelegung des Euro-Referenzkurses der Europäischen Zentralbank (EZB) zum Meldestichtag in Euro umzurechnen. Ist für eine Währung kein Euro-Referenzkurs der EZB verfügbar, so sind die Devisenmittelkurse zum Meldestichtag heranzuziehen.

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2018

Gesetzesnummer

20005170

Dokumentnummer

NOR40085549

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)