§ 7 GN-StG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1994

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

§ 7. Erste Diplomprüfung

(1) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung. Sie ist nach Wahl des Kandidaten

  1. a) entweder in der Form von Teilprüfungen von Einzelprüfern
  2. b) oder als kommissionelle Prüfung in zwei Teilen vom gesamten Prüfungssenat nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen abzuhalten:
  1. aa) Der erste Teil der kommissionellen Prüfung umfaßt mindestens die Hälfte der Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung nach Wahl des Kandidaten. Die übrigen Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung sind im zweiten Teil der kommissionellen Prüfung zu prüfen;
  2. bb) meldet sich der Kandidat nach dem ersten Studienjahr zum ersten Teil der kommissionellen Prüfung, so umfaßt sie diejenigen Prüfungsfächer beziehungsweise diejenigen Prüfungsteile derselben, die den im ersten Studienjahr inskribierten Lehrveranstaltungen entsprechen. Der zweite Teil der kommissionellen Prüfung umfaßt die übrigen Prüfungsfächer beziehungsweise Prüfungsteile.

(2) Beantragt der Kandidat die kommissionelle Abnahme der ersten Diplomprüfung erst nach Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen (Prüfungsteile), so hat sich die kommissionelle Prüfung auf die restlichen Prüfungsfächer (Prüfungsteile) zu beschränken.

(3) Umfaßt eine Teilprüfung den Stoff von mehreren Lehrveranstaltungen, so ist auf Antrag des Kandidaten die Teilprüfung in den den einzelnen Lehrveranstaltungen entsprechenden Prüfungsteilen abzulegen, soweit nicht der erfolgreiche Abschluß der Lehrveranstaltung nachgewiesen wird (§ 27 Abs. 2 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz). Prüfer sind die Vortragenden oder Leiter der betreffenden Lehrveranstaltungen.

(4) Die Zulassung zum abschließenden Teil oder zur kommissionellen Ablegung der ersten Diplomprüfung setzt die Erfüllung der im § 27 Abs. 2 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes genannten Bedingungen einschließlich der erfolgreichen Ablegung allenfalls vorgesehener Vorprüfungen (§ 23 Abs. 5 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz), insbesondere auch die Erfüllung der in der Anlage A zu diesem Bundesgesetz vorgesehenen Bedingungen voraus. Teilprüfungen (Abs. 1 lit. a) und Prüfungsteile von solchen (Abs. 3) können frühestens nach Abschluß der ihren Stoff betreffenden Lehrveranstaltungen abgelegt werden.

(5) Wird eine Teilprüfung in mehreren Prüfungsteilen abgelegt, so sind bei der Wiederholung dieser Prüfungsteile die Bestimmungen des § 30 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes anzuwenden. Hat der Studierende mehr als einen Prüfungsteil zunächst ohne Erfolg abgelegt, so ist die letzte (dritte) zulässige Wiederholung dieser Prüfungsteile gemeinsam als kommissionelle Prüfung vor einem Prüfungssenat abzulegen. Der Prüfungssenat hat aus den Leitern der betreffenden Lehrveranstaltungen, mindestens aber aus einem Vorsitzenden und zwei Prüfungskommissären zu bestehen.

(6) Besteht eine Teilprüfung aus mehreren Prüfungsteilen, so gilt sie nur dann als mit Erfolg abgelegt, wenn jeder Prüfungsteil zumindest mit der Note „genügend“ beurteilt wurde (§ 29 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz).

(7) Auf die Ablegung von Vorprüfungen sind die Bestimmungen der Absätze 3, 5, und 6 sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2025

Gesetzesnummer

10009330

Dokumentnummer

NOR12119214

alte Dokumentnummer

N7197131086L

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