§ 7 GMO-VO 2017

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2017

Tritt mit 1.1.2024, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. § 20 Abs. 3).

4. Hauptstück

Virtueller Handelspunkt und Erdgasbörsen Tageswerte

§ 7.

(1) Jeweils für jeden Gastag sind vom Betreiber des Virtuellen Handelspunktes zu melden:

  1. 1. die aggregierten OTC-Handelsvolumina sowie die aggregierte Anzahl der Handelsteilnehmer getrennt nach Kauf und Verkauf sowie Marktkonzentrationsdaten;
  2. 2. die Anzahl der Erdgashändler, die am Virtuellen Handelspunkt Nominierungen übermittelt haben.

(2) Jeweils für jeden Gastag sind von den Erdgasbörsen zu melden:

  1. 1. die aggregierten Handelsvolumina der Warenbörse nach Produkten sowie Marktkonzentrationsdaten;
  2. 2. der Referenzpreis an der Warenbörse nach Produkten in Eurocent/kWh;
  3. 3. die aggregierten Handelsvolumina der Terminbörse nach Produkten sowie Marktkonzentrationsdaten;
  4. 4. den Referenzpreis an der Terminbörse nach Produkten in Eurocent/kWh.

(3) Für den Erhebungsstichtag Monatsletzten des Berichtsmonats sind jeweils vom Betreiber des Virtuellen Handelspunktes und den Erdgasbörsen die Anzahl der registrierten Erdgashändler zu melden.

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2023

Gesetzesnummer

20009753

Dokumentnummer

NOR40188965

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