§ 7
Jeweils für den Zeitraum vom Monatsersten des Berichtsmonats 6 Uhr bis zum Monatsersten des dem Berichtsmonat folgenden Monats 6 Uhr sind vom Marktgebietsmanager im Marktgebiet Ost für jeden Gastag der gewogene Mittelwert des Brennwerts (Nm3/kWh) des gesamten, in ein Marktgebiet eingespeisten Gases (mit Ausnahme der Speicheranlagen) zu melden.
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