Tritt mit 15.9.2017, 6.00 Uhr, außer Kraft (vgl. § 47 Abs. 12).
Sonderregelungen zur Kapazitätszuweisung und Kapazitätsnutzung
§ 7.
(1) Die §§ 4, 5, 6, 11 und 12 werden nicht angewendet auf Ausspeisekapazitäten zur Ausspeisung aus den Fernleitungsnetzen zu den Verteilernetzen im Marktgebiet, zu Speicheranlagen und Endverbrauchern sowie auf Einspeisekapazitäten zur Einspeisung in das Fernleitungsnetz aus Speicher- und Produktionsanlagen sowie aus Anlagen von Erzeugern biogener Gase. Diese Kapazitäten werden in der zeitlichen Reihenfolge der Anfragen vergeben. Sie sind jeweils vom angeschlossenen Speicherunternehmen, Endverbraucher, Produzenten, Verteilergebietsmanager oder vom Erzeuger biogener Gase zu buchen.
(2) Für den Netzzugang im Fernleitungsnetz für Endverbraucher gelten die §§ 13 und 14 sinngemäß.
Schlagworte
Speicheranlage
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2017
Gesetzesnummer
20007844
Dokumentnummer
NOR40139910
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