§ 7 GMMO-VO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Tritt mit 15.9.2017, 6.00 Uhr, außer Kraft (vgl. § 47 Abs. 12).

Sonderregelungen zur Kapazitätszuweisung und Kapazitätsnutzung

§ 7.

(1) Die §§ 4, 5, 6, 11 und 12 werden nicht angewendet auf Ausspeisekapazitäten zur Ausspeisung aus den Fernleitungsnetzen zu den Verteilernetzen im Marktgebiet, zu Speicheranlagen und Endverbrauchern sowie auf Einspeisekapazitäten zur Einspeisung in das Fernleitungsnetz aus Speicher- und Produktionsanlagen sowie aus Anlagen von Erzeugern biogener Gase. Diese Kapazitäten werden in der zeitlichen Reihenfolge der Anfragen vergeben. Sie sind jeweils vom angeschlossenen Speicherunternehmen, Endverbraucher, Produzenten, Verteilergebietsmanager oder vom Erzeuger biogener Gase zu buchen.

(2) Für den Netzzugang im Fernleitungsnetz für Endverbraucher gelten die §§ 13 und 14 sinngemäß.

Schlagworte

Speicheranlage

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2017

Gesetzesnummer

20007844

Dokumentnummer

NOR40139910

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